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Die Zahl der Käufer und Verkäufer, die ihren Weineinkauf im Internet - sei es über größere Online-Weinversender, kleine Weingut-Online-Shops oder über Auktionsplattformen wie vor allem eBay - tätigen, steigt immer noch rasant. Nicht einher mit dieser Entwicklung gehen die Kenntnisse der Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten im Onlinehandel.

Dieser Beitrag soll die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken, gleichzeitig auch die Anbieter auf ihre Pflichten hinweisen.

1. Wann gilt der besondere Verbraucherschutz?
Wie bei allen Geschäften mit gewerblichen Verkäufern, genießt der Verbraucher auch beim Weinkauf im Internet besonderen Schutz. Um diesen zu umgehen, bezeichnen sich deshalb, insbesondere bei eBay, manche Anbieter als Privatverkäufer, obwohl sie offensichtlich Unternehmer sind. Unternehmer ist nämlich nicht nur derjenige, der seine Haupteinnahmen durch Onlinegeschäfte erzielt, sondern auch bereits der, der hierdurch in Nebentätigkeit mehr oder weniger regelmäßig nennenswerte Umsätze erzielt. Wenn der Verkäufer regelmäßig Waren des selben Sortiments angeboten hat und die Anzahl der bisherigen Bewertungen sehr hoch (z.b. mehr als 100 in den letzten 2 Monaten) oder dieser gar sogenannter Powerseller ist, kann man ihn als Unternehmer ansehen.

2. Welche besonderen Informationspflichten hat der Weinhändler gegenüber einem Verbraucher?
Vor Vertragsschluss muss er den Käufer schon auf der Angebotsseite über
- seine Identität und ladungsfähige Anschrift
- alle wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware
- Liefer- und Versandkosten
- die Zahlungs- und Lieferbedingungen
- Widerrufs- und Rückgaberechte
informieren. Sind diese obligatorischen, vorvertraglichen Informationen auf der Website auf verschiedene Orte verteilt, müssen die entsprechenden Links eindeutig gekennzeichnet sein - anderenfalls fehlt es an einer klaren, verständlichen Information.

3. Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer?
Ist der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher, so ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam. Genau wie bei dem Kauf im Laden muss der Online-Anbieter bei neuen Sachen zwei Jahre Gewährleistung bieten, die bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden kann. Angesichts der individuellen Lagerfähigkeit und der Vielzahl der hier wirkenden Faktoren lassen sich aber bei Wein keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Hier ist der Einzelfall zu betrachten. Unwirksam sind aber immer wieder anzutreffende Gewährleistungsausschlüsse wie „Beanstandungen berücksichtigen wir nur innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware”. Der Käufer ist im Gegensatz zum Kaufmann nicht dazu verpflichtet, die gelieferte Ware sofort zu untersuchen.

4. Was bedeutet Widerrufs- und Rückgaberecht
Vielen Verbrauchern ist nicht geläufig, dass ihnen auch bei Online-Käufen gegenüber Unternehmern grundsätzlich ein - nicht mit dem vom Verkäufer aus Kulanz gewährten Umtauschrecht zu verwechselnden - Widerrufs- und Rückgaberecht zusteht. Der Käufer darf, soweit nicht die (wenigen) gesetzlichen Ausnahmefälle bei Software, CDs bzw. DVDs, Zeitschriften und Verfallsware eingreifen, grundsätzlich seine Bestellung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung oder einfach durch Rücksendung der Ware widerrufen. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Käufer Die Kosten für den Rücktransport hat i.d.R. der Unternehmer zu tragen. Beträgt der Wert der zurückgesendeten Ware bis zu 40 Euro können die Kosten der Rücksendung allerdings auch dem Käufer auferlegt werden, wenn dieser vor Vertragsschluss hierauf hingewiesen wurde. Dies gilt nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Wichtig: Bei fehlender, unvollständiger oder falscher Belehrung endet das Widerrufsrecht, seit einer ab dem 1.11.2002 geltenden Neufassung des § 355 Abs. 3 BGB, gar nicht. Es kann also für den Verbraucher sehr gewinnbringend sein, die Belehrungen und den Status des Vertragspartners von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

5. Darf ich auch bereits geöffnete Kartons zurückschicken?
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für den Fall der Öffnung der Verpackung ist unwirksam und führt zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.

6. Muss ich die Ware in der Originalverpackung zurückschicken?
Das Verlangen, bei Rücksendung die Originalverpackung zu verwenden ist unwirksam. Es macht die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam, weil der Verbraucher annehmen muss, dass kein Widerruf möglich ist, wenn er die Originalverpackung nicht mehr besitzt. Ein Wertersatzanspruch für vom Verbraucher beschädigte oder nicht mehr vorhandene Originalverpackung besteht nur, wenn dieser hierauf bei Vertragsschluss deutlich hingewiesen wurde.

7. Wer trägt das Risiko dass die Ware auf dem Weg zum Verbraucher verloren geht oder beschädigt wird?
Im Gegensatz zu einem Versendungskauf zwischen zwei Privatpersonen oder zwei Unternehmern trägt dieses Risiko sowohl bei Hin- als auch bei der Rücksendung im Falle der Rückgabe grundsätzlich der Weinhändler.

8. Unzulässigkeit von Ersatzlieferungsklauseln
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.09.2005 Az.: VIII ZR 284/04 entschieden, dass die in den AGB eines Versandhandelunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel, wonach im Falle einer Nichtlieferbarkeit eines bestimmten Artikels ein qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel geliefert wird, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist.

Nach dieser Vorschrift ist in den AGB insbesondere ein sogenannter Änderungsvorbehalt unwirksam, nämlich die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung, unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders, für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Durch die in den meisten Weinhandels-AGB zu findenden Ersatzlieferungsklauseln (Lieferung des Nachfolgejahrgangs) soll der Händler berechtigt sein, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, obwohl ein Kaufvertrag über eine andere Leistung zustande gekommen ist. Es handelt sich also um einen unzulässigen einseitigen Vorbehalt, den Ersatzartikel als vertragsgemäße Leistung zu liefern, weil dies unabhängig davon sein soll, ob dies für den Verbraucher von Interesse ist oder nicht.

Gleichwohl gibt es Möglichkeiten, den Fall der Ersatzlieferung bei Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware rechtskonform und für beide Vertragsseiten befriedigend zu regeln.

info@onlinerecht-rawilkel.de

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