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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat vor wenigen Tagen entschieden, dass der Zuckerzusatz beim Gären ausschließlich dazu dienen darf, den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. Es dürfe dabei nicht das Verbot umgehen, Wein mit Zucker zu süßen. Geklagt hatte ein Winzer aus Rheinland-Pfalz, der im März 2015 einem Riesling des Jahrgangs 2014 Zucker zur zweiten Anreicherung zugesetzt hatte. Der wurde aber nur zu etwa zehn Prozent vergoren.

Der Weingutsbesitzer hatte für diesen Rieslingwein bereits eine amtliche Prüfungsnummer erhalten. Bei einer Betriebskontrolle ergaben die gezogenen Proben allerdings einen Restzuckergehalt von 17,1 g/l mit einem Glucose-Fructose-Verhältnis von 47 zu 53. Dazu erklärte der Kläger, bei der zweiten Anreicherung sei der zugegebene Zucker offenbar nicht vollständig vergoren worden. Daraufhin zog die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Zulassung zurück. Die Begründung: Entgegen den im Antrag gemachten Angaben sei der Wein gesüßt, also mit einem nicht zugelassenen önologischen Verfahren hergestellt worden.

Gegen diese Entscheidung hatte der Winzer durch alle Instanzen geklagt. Der Widerspruch, seine Klage und die Berufung sind aber erfolglos geblieben. Nach EU-rechtlichen Vorgaben „darf Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden“, betonten nun die Richter am Bundesverwaltungsgericht. Zucker dürfe lediglich in der Gärphase zugesetzt werden, um den natürlichen Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. „Eine Prüfungsnummer darf einem solchen Wein nicht erteilt werden“, stellten die Leipziger Richter klar.

(uka / Foto: Deutsches Weininstitut)

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