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Die Vollversammlung des Kontrollrats der DOCa Rioja hat die Erntevorgaben und -regeln für den Weinjahrgang 2018 verabschiedet. Laut einer Pressemitteilung betreffen die festgelegten Vorgaben die Optimierung der Weinqualität, die ordnungsgemäße Verwendung der Winzer-Kennnummer, um die Traubenanlieferungen zu kontrollieren, die Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für die Traubenmenge sowie das Verhältnis von Trauben- und Weinmenge.

Darüber hinaus wurde in diesem Jahr ein individueller Qualitätsbestand neu eingeführt. Dieser setzt das Konzept einer Ertragsreserve um, das von der Weinbranche ursprünglich bereits 2007 beschlossen wurde. Nach der schwierigen Situation 2017 und den darauffolgenden Diskussionen um die Lagerbestände in der Rioja wird dieses System künftig sowohl auf Weinguts- als auch auf Genossenschaftsebene umgesetzt.

Nach Angaben des Rioja-Informationsbüros hat der Kontrollrat den diesjährigen Ernteertrag auf 118 Prozent festgesetzt. Ziel sei es dabei zum einen, die Qualität zu sichern und weiter zu verbessern, sowie zum anderen, die Mengenbilanz zu stabilisieren, um sicherzustellen, dass der gegenwärtige Bedarf an Weinen gedeckt werden könne. Diese Ertragsvorgabe bedeutet einen Maximalwert von 7.670 kg/ha für rote Trauben und 10.620 kg/ha für weiße Trauben. Die zulässige Ertragsmenge von 118 Prozent setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Der als Rioja-Wein anmeldefähige Höchstertrag beläuft sich auf 110 Prozent. Ein zusätzlicher Ertrag von acht Prozent kann als Bestandsmenge im Keller gelagert werden, was 520 kg/ha für rote und 720 kg/ha für weiße Trauben entspricht.

Das Verhältnis zwischen Trauben- und Weinmenge wurde auf maximal 72 Liter Wein pro 100 Kilogramm Trauben festgelegt. Jede Weinmenge, die dieses Verhältnis übersteigt, muss destilliert werden.

Das individuelle Qualitätsbestandssystem erlaubt die Weinproduktion von zusätzlich 20 Prozent über die vorgegebenen Höchstwerte hinaus, verteilt auf einen Zeitraum von drei Jahren. Da diese Regelung freiwillig ist, müssen Winzer und Kellereien, die die Option nicht in Anspruch nehmen wollen, jedes Jahr bis spätestens zum 30. November ausdrücklich darauf verzichten. Verzichtet ein Weingut auf den individuellen Qualitätsbestand, wird die entsprechende Weinmenge als gemeiner Tafelwein („Wein aus Spanien“) vermarktet. Die Einrichtung des Qualitätsbestands muss ausdrücklich in den Traubenkauf- und
-verkaufsvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Weiterverarbeiter aufgenommen und darin berücksichtigt werden. Dabei müssen die Mengen spezifisch angegeben werden.

Damit das System dauerhaft in Kraft bleibt, muss es zwei Jahre nach seiner Einführung entweder ausdrücklich bestätigt oder überprüft werden. Sofern entschieden wird, das System nicht fortzuführen, wird der Aufbau des Qualitätsbestands beendet und der Bestand freigegeben, bis die Vermarktung des betreffenden Weins ausläuft. Dies wird der Pressemitteilung zufolge keinerlei rückwirkende Konsequenzen haben.

Für Einzellagenweine („vinos de viñedos singulares“) ist ein individueller Qualitätsbestand grundsätzlich nicht vorgesehen.

(CS / Pressemitteilung; Bild: DOCa Rioja)

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