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Ein Sorbet, das Champagner enthält, darf den Namen „Champagner-Sorbet“ tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem seit vielen Jahren laufenden Prozess festgestellt. In dem Verfahren hat der Verband CIVC (Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne) den deutschen Discounter Aldi verklagt.

Der Prozess sollte die rechtmäßige Verwendung der schon lange geschützten Bezeichnung „Champagne“ klären. Grund der Klage war ein von Aldi Süd verkauftes Champagner-Sorbet, das zu zwölf Prozent Champagner enthielt. Der CIVC klagte mit der Begründung, Aldi hätte sich zu Unrecht des exklusiven Images der Champagne bedient. Dies verletze das europäische Recht.

Der Europäische Gerichtshof hat der Klage nicht stattgegeben, sondern sie an den Bundesgerichtshof (BGH) verwiesen. Der BGH muss nun die vorgelegten Beweise des CIVC überprüfen. Dabei sei, so der Europäische Gerichtshof, die „im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium“. Das Produkt müsse als »wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack“ bieten. Wann das Verfahren vor dem BGH eröffnet wird, steht noch nicht fest.

(uka / Foto: Deutsches Weininstitut)

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