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Das Land Baden-Württemberg hat die Auslegung der Corona-Verordnung zum Weinverkauf überarbeitet. Wein- und Spirituosenhandlungen sind dort geschlossen. Seit dem 26.03.2020 sind auf der Positivliste der Läden, die öffnen dürfen, Vinotheken von Weingütern und Winzergenossenschaften aufgeführt. Darin ist Weinverkauf als „Direktvermarktung unmittelbar am Produktionsort, ohne Ausschank und Verkostung“ weiterhin erlaubt. Auch der Verkauf von Mischsortimenten mit Weinessig, Traubenkernöl, Traubensaft, oder anderer Feinkost ist damit dort zulässig.

In Rheinland-Pfalz sind Weinproben in den Weingütern untersagt, der Ab-Hof-Verkauf sowie Weinlieferungen sind unter strengen hygienischen Regeln ebenfalls weiterhin möglich.

(uka)

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