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Ein Weinhändler aus Aachen hat eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Schließungsanordnung der Stadt gewonnen. Dem vor wenigen Tagen ergangenen Urteil zufolge gilt seine Tätigkeit als „Lebensmittelhandel“, der nicht eingeschränkt werden darf. Die Stadt Aachen hatte argumentiert, der Begriff „Lebensmittel“ umfasse nur „die dringend erforderlichen Lebensmittel des täglichen Bedarfs“, nicht aber Genussmittel. Die Richter vertreten dazu eine andere Auffassung.

Der Begriff „Lebensmittel“ sei laut dem Urteil „umfassend zu verstehen“ und daher nicht nur auf die Grundversorgung der Bevölkerung beschränkt. Unter Einhaltung strenger Hygieneanforderungen könne in sämtlichen Lebensmittelgeschäften - also auch in Eisdielen und Delikatessengeschäften - die Verbreitung des Coronavirus eingedämmt werden. Die Stadt Aachen hat das Urteil akzeptiert. Sie ließ erklären, Weinläden, Delikatessgeschäfte und Eisdielen dürften ab sofort unter sehr strengen Infektionsschutz-Richtlinien wieder öffnen.

Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es aktuell in den Bundesländern dazu nicht. Die Regeln und deren Auslegung sind in den Städten, Kreisen und Bundesländern sehr unterschiedlich.

(uka / Foto: Deutsches Weininstitut)

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