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Warum ist für Weinhändler die Versandhandelsregelung (§ 3c UStG) bei der Umsatzsteuer wichtig?
Die sogenannte Versandhandelsregelung in Deutschland gemäß § 3c UStG besagt, dass ein Versandhändler die Umsatzsteuer auf die von ihm versandten Waren an Privatpersonen innerhalb der EU in dem Land zu entrichten hat, in dem der Empfänger sitzt.
Dem liegt das sogenannte Bestimmungslandprinzip zugrunde. Dieses wird üblicherweise dahingehend umgesetzt, dass bei länderübergreifenden Verkäufen an Privatpersonen innerhalb der EU der Versender (Verkäufer) in seinem Land für das betreffende Geschäft von der Umsatzsteuer befreit wird und stattdessen der Empfänger (Käufer) in seinem Land einen “innergemeinschaftlichen Erwerb” versteuert. Dieses vereinfachte Vorgehen ist jedoch nicht zulässig bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren, zu denen auch alkoholische Getränke und damit Wein gehören.
Daher ist jeder Weinanbieter in Deutschland, der an Kunden in anderen EU-Mitgliedsstaaten liefert, in dem jeweiligen Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet: Er muss sich in jedem Land, in das er versenden will, zuvor bei der zuständigen Finanzbehörde registrieren lassen. Er erhält dann für das entsprechende Land eine eigene Steuernummer, unter der die Umsatzsteuer anzumelden und auch jeweils eine Steuererklärung anzufertigen ist.
Noch einmal zusammengefasst: Beim Verkauf und Versand an Privatpersonen ins EU-Ausland ist der Verkäufer gemäß dem Bestimmungslandprinzip in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Bis zu einer bestimmten Lieferschwelle (Warenwert plus Versand- und Nebenkosten) versteuert dann der Käufer in seinem Land einen “innergemeinschaftlichen Erwerb”. Diese Regelung gilt jedoch bei Wein nicht (weil er als alkoholisches Getränk der Verbrauchssteuerpflicht unterliegt), so dass sich der Weinanbieter in jedem EU-Land, in das er liefern möchte, umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und auch in jedem Land eine Umsatzsteuererklärung abzugeben hat.