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Fallen Korkfehler unter die Gewährleistung?
Verantwortlich für den sogenannten Korkschmecker ist die chemische Substanz Trichloranisol (TCA), die von Mikroorganismen wie etwa Schimmelpilzen gebildet wird. Ist der Korken mit TCA kontaminiert, entwickelt der damit verschlossene Wein einen muffigen, modrigen Geruch und/oder einen dumpfen, bitteren Geschmack. Mit der Zeit wird er dadurch ungenießbar.
Ein solcher Korkfehler – also die sensorische Beeinträchtigung eines Weins aufgrund eines schadhaften Korkens – stellt einen Qualitätsmangel dar, der unter die Gewährleistungspflicht fällt. In Deutschland sind Sachmängel dieser Art in § 434 BGB geregelt, und in einem solchen Fall ist laut Gesetz der Verkäufer (d. h. der Winzer oder Händler) in der Gewährleistung.
Dem kann sich auch niemand entziehen: Der Ausschluss einer Gewährleistung bei Korkschmeckern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist rechtlich unwirksam und kann sogar abgemahnt werden.
Die Rechtslage ist eindeutig: Bei einem Korkschmecker hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung (Lieferung eines mangelfreien Weins) oder er kann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder den Ersatz seines Schadens oder seiner Aufwendungen verlangen (in Deutschland geregelt in § 437 BGB). Das heißt: Für einen Wein mit Korkfehler gibt es entweder eine neue Flasche oder Geld zurück.
Diese Regelungen gelten einheitlich für den stationären Handel ebenso wie für den Online- und Versandhandel. Allerdings ist es im Online- und Versandhandel für den Kunden deutlich aufwändiger, den Fehler nachzuweisen. Im Ladengeschäft – zumal an seinem Wohnort – kann der Kunde einen fehlerhaften Wein zurückgeben, und der Händler kann sich vom Korkschmecker selbst überzeugen (der verschwindet nämlich nicht, sondern wird mit Luftkontakt meist eher noch stärker).
Im Online- oder Versandhandel müsste der Kunde den fehlerhaften Wein (also eine geöffnete Flasche) zurückschicken, um seinen Anspruch geltend zu machen. Da dies jedoch wenig praktikabel erscheint, bieten viele Online-Weinhändler eine Kulanzregelung, dass sie Wein mit Korkschmecker auch ohne konkreten Nachweis ersetzen oder den Kaufpreis erstatten. Dies wird jedoch sinnvollerweise nur in Einzelfällen, also für einzelne Flaschen getan. Auch Winzer sind erfahrungsgemäß kulant in dieser Hinsicht, sofern der Kunde nicht bei ihnen vorbeikommen kann, um einen fehlerhaften Wein zurückzugeben.
In der Gastronomie gilt die Gewährleistung für Weine mit Korkfehler ebenfalls – mit dem Vorteil für den Kunden, dass er den Korkschmecker bereits vor der Bezahlung wahrnehmen und beanstanden kann.
Wie bei allen Fehlern und Mängeln gilt: Je unaufgeregter (zugleich aber unmissverständlich) ein Korkschmecker kommuniziert wird, desto größer wird die Kulanzbereitschaft des Händlers, Winzers oder Gastronomen sein. Korkfehler können trotz großer Fortschritte der produzierenden Industrie immer wieder vorkommen – und der Verkäufer ist dafür selbst nicht verantwortlich.
Übrigens stellt diese Antwort keine Rechtsberatung dar und ersetzt eine solche auch nicht. Dennoch lässt sich die Gewährleistungsfrage eindeutig beantworten.